Mit der 12. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt nun, ab heute (08.12.2021, vorerst gültig bis 02.01.2022):

Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) ist in gedeckten Sportanlagen weiterhin nur unter der 2G-Regelung zulässig, d.h. nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenenstatus. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Diese Regelungen gelten für alle Anwesenden, also auch für Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende oder Zuschauende gleichermaßen.

NEU:

In gedeckten Sportanlagen gilt nunmehr auch für Berufssporttreibende, Bundes- und Landeskaderathleten*innen sowie für Teilnehmende und Übungsleitende für ärztlich verordneten Reha-Sport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining (in festen Gruppen von höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person) die Testpflicht.

Somit können auch bei den Jugendlichen die Schultests nur bei Vorweis eines entsprechenden Testats anerkannt werden – Schülerausweis reicht nicht mehr aus.

Wir wollen das diesbezügliche Risiko nicht forcieren und setzen deshalb vorerst bis zum 02.01.2021 das Vereinstraining aus.

Die Bahnen stehen Euch jedoch wie üblich zur Verfügung, wenn Ihr unter diesen Bedingungen spielen wollt.